Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen zwischen der BGS Beta-Gamma-Service GmbH& Co. KG, 51674 Wiehl, der BGS Beteiligungs GmbH, 51674 Wiehl sowie der BGS Beta-Gamma-Service GmbH Produktbestrahlung, 76646 Bruchsal, nachfolgend sämtlich bezeichnet mit BGS, und ihren Auftraggebern gelten für alle Geschäftsbeziehungen, soweit nicht nochmals ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart werden. Die BGS erbringt Dienstleistungen innerhalb des Produktionsprozesses des Kunden durch Abgabe der bestellten Strahlendosis auf die zu behandelnden Waren und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gegenstand der Leistung ist insbesondere nicht die Herbeiführung irgendeines mit der Bestrahlung bezweckten Erfolges etwa der Sterilisation oder der Vernetzung des Strahlengutes. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BGS ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht und werden insbesondere nicht stillschweigend anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn BGS deren Geltung ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt hat.
Vertragsabschluss
Alle Angebote von BGS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sämtliche Aufträge und Leistungsabrufe bedürfen der Schriftform, die auch durch Datenfernübertragung gewahrt ist. Änderungen oder Ergänzungen, auch wenn diese nur marginal sind, bedürfen daneben der vorherigen gegenseitigen Abstimmung. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung gilt ein Auftrag des Kunden als angenommen. Die Beschreibung des konkreten Leistungsumfangs bleibt dem Einzelvertrag vorbehalten. BGS erbringt die Leistungen gemäß dem Einzelvertrag und nach dem bei Vertragsschlussaktuellen Stand der Technik. Nimmt BGS einen Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, ist der Auftraggeber zum Widerruf berechtigt.
Mitwirkung
Umfang und Qualität der Leistung von BGS sind entscheidend von der Eigenschaft und Qualität der zu behandelnden Ware bzw. Verpackung und der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig. Der Auftraggeber wird daher BGS bei der Erbringung der Dienstleistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Arbeitsanweisungen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und die Anforderungen an die technische Verarbeitbarkeit bei BGS einhalten. Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten von BGS infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder sonstiger nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlung wiederholt werden müssen, sich verzögern (z.B.Produktionsverzögerung) oder erforderlich werden (z.B. erneute Validierung, Prüfung, Muster). BGS ist berechtigt, auch bei Vereinbarung eines verbindlichen Fest- oder Höchstpreises, solchen entstehenden Mehraufwand zusätzlich abzurechnen. BGS leistet keinen Ersatz für Schäden oder Aufwendungen, die durch mangelhafte oderlückenhafte Vorleistungen oder unvollständige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verursacht worden sind, auf Änderungen der validierten Verarbeitungsparameter für Folgeleistungen entgegen der Mitteilungsverpflichtung des Auftraggebers nach Ziffer 2.2oder auf einen Verzicht des Auftraggebers auf die Validierung (z.B.Einzelmusterbestrahlung) zurückzuführen sind.
Vergütung/Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit dem Kunden gelten die von BGS im verbindlichen Angebot nach 2.1 bezeichneten, im Übrigen die von den Parteien vereinbarten und von BGS mit der Annahme nach 2.3 bestätigten Preise in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Vergütung ist sofort nach Rechnungseingang auf eine der Zahlstellen von BGS ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern BGS Schecks oder Wechsel von Kunden annehmen sollte, erfolgt die Annahme lediglich erfüllungshalber. Etwaige hiermit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungen jeglicher Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem BGS über den Betrag verfügen kann. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Beanstandungen der Rechnung von BGS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Rechnungszugang schriftlich begründet BGS mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a.(§ 353 HGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. BGS kann ihre Leistungen bis zur Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aussetzen. Die vereinbarten Leistungstermine verlängern sich entsprechend. BGS ist bei Zahlungsverzug oder für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, berechtigt, ihre Leistungen zurückzubehalten und/oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Leistungsfristen, Termine
Die vereinbarten Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Vereinbarte Fristen werden unterbrochen, wenn Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht werden. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch BGS bleibt vorbehalten. Die Leistungsfrist beginnt erst mit dem Tag, an dem die Auftragsbestätigung versandt ist, alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrages geklärt sind, die zu behandelnde Ware angeliefert ist, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Auftraggeber die Versandbereitschaft der behandelten Ware mitgeteilt ist bzw. die behandelte Wareweisungsgemäß an den Spediteur oder sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird. BGS haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung oder bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die BGS somit nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BGS die Leistung wesentlich erschweren oderunmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind die Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag durch schriftliche Erklärung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. BGS ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen desvertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und zumutbar sind. Gerät BGS mit einer Leistung in Verzug oder wird BGS eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
An- Abtransport, Gefahrenübergang
Der Auftraggeber hat die zu behandelnde Ware auf seine Kosten und Gefahr erforderlichenfalls verzollt termingerecht anzuliefern. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Ware mit dem der Validierung zugrundeliegenden Parametern übereinstimmt. Hierzugehören insbesondere die von BGS vorgegebenen Rahmenbedingungen wie z.B. das Flächengewicht und/oder Maßangaben wie Durchmesser, Wandstärke usw. Die zu behandelnde Ware ist in einer Verpackung anzuliefern, die eine leichte und sichere Behandlung durch BGS erlaubt und zur Wiederverwendung beim Rücktransport geeignet ist. Aufwendungen für ein erforderlich werdendes Umpacken und/oder eine Zwischenlagerung der zu behandelnden Ware hat der Auftraggeber BGS zu erstatten. BGS kann –ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann- nicht geeignete Ware von der Behandlung und nicht geeignete Verpackung von der Wiederverwendung ausschließen. Wird die zu behandelnde Ware bei verbindlicher Vereinbarung eines Bestrahlungstermins zwischen dem Auftraggeber und BGS aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht rechtzeitig angeliefert, so hat der Auftraggeber den durch die verspätete Anlieferung entstehenden Schaden zu ersetzen. Als pauschalierter Schadensersatz steht BGS in diesem Fall 1,5 % des vereinbarten Nettorechungsbetrages pro Arbeitstag des Verzuges, höchstens aber 10 % des vereinbarten Nettorechnungsbetrages zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. BGS bleibt die Geltendmachung eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens vorbehalten. BGS ist verpflichtet, die angelieferte Ware für den Auftraggeber mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, zu verwahren. BGS haftet insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von BGS beschränkt sich bei Schäden an der Ware des Kunden inklusive Verpackung, der Höhe nach auf den tatsächlichen Herstellungskosten. Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftragserteilung spätestens bei Anlieferung der Ware, deren Wert anzugeben. Wird der Wert zu niedrig angegeben, beschränkt sich die Haftung von BGS auf den angegebenen Wert. Werden keine Werteangegeben, ist der Schadensersatz auf das zehnfache der Bestrahlungskosten für die jeweilige Ware beschränkt. Der Kunde hat die behandelte Ware inkl. Verpackung auf seine Kosten und Gefahrabzuholen. Wird die Ware auf seinen Wunsch versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem BGS die Ware an einen Spediteur oder einen sonstigen zur Durchführung der Versendung bestimmten Institution übergeben hat. Der Kunde trägt die Transportkosten. Der Abschluss einer Versicherung gegen Bruch- und Transportrisiken obliegt allein dem Kunden. Verzögert sich die Abholung oder der erwünschte Versand infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die behandelte Ware abhol- bzw. versandbereit ist und BGS dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch BGS im eigenen Werk werden die Lagerkosten nach Aufwand separat berechnet (separate Preisliste, freibleibend).BGS geht davon aus, dass die Ware des Auftraggebers gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beschädigungen und Schäden aufgrund von Leitungswasser und Außenwasser beim Auftraggeber versichert ist.
Qualitative Leistungsstörung
Wird die nach 1.2 geschuldete Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat BGS diese zu vertreten, kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung der vereinbarten Leistung verlangen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich entsprechend § 377 HGB zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung in Form der Aufbringung der vom Auftraggeber in seiner Bestellung angegebenen Strahlendosis auf das zu bestrahlende Gut aus von BGS zu vertretenen Gründen auch innerhalb der vom Kunden ausdrücklich zusetzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht oder ist diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar oder lässt BGS die Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder kann eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 8.BGS schuldet keine Veränderung des Bestrahlungsgutes, so dass eine Mängelhaftung hinsichtlich der Veränderung des Bestrahlungsguts oder Folgen daraus nicht hergeleitet werden kann, sei sie vorhersehbar oder unvorhersehbar. Insbesondere übernimmt BGS keine Gewähr für fehlende oder nur eingeschränkte Eignung der zu behandelnden Ware für eine Bestrahlung, insbesondere wenn dies im normalen Geschäftsbetrieb für BGS nicht offensichtlich erkennbar ist, unerwünschte Veränderungen, chemische, elektrochemische, elektrische oder optische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von BGS zurückzuführen sind. Aus dem gleichen Grunde steht BGS nicht dafür ein, dass die Waren nach Behandlung mit der georderten Strahlendosis zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter führen. Die Verjährung dieser Mängelhaftungsansprüche beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang.
Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mittelbarer Schäden und Folgeschäden -wie z.B. entgangener Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechungen oder aus Rückrufaktionen ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist ein eventueller Schadensersatzanspruch der Höhe nach begrenzt auf das zehnfache des Nettorechungsbetrages pro Berechnungseinheit des beschädigten Produkts. Soweit dem Auftraggeber nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf von einem Jahr nach Gefahrenübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Verjährungsfristen vorsehen. Soweit BGS neben anderen als Gesamtschuldner haften sollte, haftet sie stets nur subsidiären letzter Stelle. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten BGS wirken in gleicher Weise zugunsten ihrer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
Kündigung
Die Kündigung eines Vertrages ist bis zum Beginn der Bestrahlung jederzeit möglich, danach nur noch aus wichtigem Grund. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Kündigt der Auftraggeber, so hat BGS bei einer Kündigung bis zum Beginn der Bestrahlung einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis, dass der Schaden tatsächlich geringer war als diese vereinbarte Pauschale, ist dem Auftraggeber nicht abgeschnitten. Bei späterer Kündigung hat BGS Anspruch auf Bezahlung der tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich des darauf entfallenden kalkulatorischen Gewinns. Bei fristloser Kündigung durch BGS aus wichtigem Grund, hat der Auftraggeber BGS die Kosten, die BGS aus der fristlosen Kündigung erwachsen, zu erstatten. Ein wichtiger Grundliegt insbesondere vor, wenn der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nach Ziffer3 nicht erbringt, Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie Zahlungsverzug des Kunden von mehr als einem Monat.
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung. Im Übrigen der Sitz von BGS in Wiehl. Gerichtsstand ist der Sitz von BGS. BGS ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (BGB, HGB) unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Veränderungen und Ergänzungen, einschließlich einer Änderung dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bedingung ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit des der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die nicht rechtswirksame Bedingung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende gesetzlich zulässige Bedingung zu ersetzen.
Stand 11/2010